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§ 8 ThürFGtG
Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFGtG
Gliederungs-Nr.: 113-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 ThürFGtG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    öffentlich bemerkbare Tätigkeiten entgegen § 4 Abs. 2 vornimmt,

  2. 2.

    Handlungen vornimmt, die entgegen § 5 den Gottesdienst zu stören geeignet sind,

  3. 3.

    an den stillen Tagen

    1. a)

      entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb veranstaltet,

    2. b)

      entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 öffentliche sportliche Veranstaltungen durchführt,

    3. c)

      entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 andere als die dort zugelassenen öffentlichen Veranstaltungen durchführt,

  4. 4.

    am Tag vor dem ersten Weihnachtsfeiertag (Heiliger Abend)

    1. a)

      entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 öffentliche sportliche Veranstaltungen durchführt,

    2. b)

      entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 andere als die dort zugelassenen öffentlichen Veranstaltungen durchführt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 2 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern darin für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verwiesen wird.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis.