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§ 8 ThürEBV
Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
Landesrecht Thüringen

Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürEBV
Gliederungs-Nr.: 2020-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 ThürEBV – Gewinn und Verlust

(1) Der Eigenbetrieb soll insbesondere zur Bildung der Rücklagen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 einen Jahresgewinn mindestens in Höhe einer marktüblichen Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaften.

(2) Entsteht ein Jahresverlust, ist er mit den Gewinnvorträgen aus Vorjahren zu verrechnen. Ein danach noch nicht ausgeglichener Jahresverlust ist auf neue Rechnung vorzutragen, wenn in den Folgejahren Gewinne erwartet werden. Anderenfalls ist er durch Abbuchung von den Rücklagen auszugleichen, wenn das die Eigenkapitalausstattung des Eigenbetriebs zulässt. Sonst ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen. Gleiches gilt für einen nach Ablauf von fünf Jahren noch nicht getilgten Verlustvortrag. Gewinne sind vollständig zur Verminderung eines Verlustes zu verwenden.