§ 8 ThürBKG
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Landesrecht Thüringen
Erster Abschnitt – Zweck und Anwendungsbereich, Aufgabenträger, Landesbeirat
§ 8 ThürBKG – Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz
Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium bestellt einen Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz, der es in grundsätzlichen Fragen des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes berät und Anregungen zur Durchführung dieses Gesetzes erörtert. Dem Landesbeirat gehören insbesondere Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, des Landesfeuerwehrverbandes und der Landesverbände der im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen an.