§ 8 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Teil – Das Beamtenverhältnis → Erster Abschnitt – Begründung eines Beamtenverhältnisses
§ 8 ThürBG – Rechtswirkungen von Nichtigkeit und Rücknahme der Ernennung
Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot (§ 6 Abs. 2) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 7 Abs. 1) vorgenommenen Amtshandlungen der Ernannten in gleicher Weise gültig, als wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre. Die Leistungen des Dienstherrn können belassen werden.