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§ 8 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Das Beamtenverhältnis → Erster Abschnitt – Begründung eines Beamtenverhältnisses

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 ThürBG – Rechtswirkungen von Nichtigkeit und Rücknahme der Ernennung

Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot (§ 6 Abs. 2) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 7 Abs. 1) vorgenommenen Amtshandlungen der Ernannten in gleicher Weise gültig, als wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre. Die Leistungen des Dienstherrn können belassen werden.