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§ 8 TT-VgG
Bremisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Anwendung von Vergaberegelungen

Titel: Bremisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz)
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: TT-VgG,HB
Gliederungs-Nr.: 63-h-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 TT-VgG – Präqualifikation

Der Senat kann neben den in Abschnitt 1 des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und in der Unterschwellenvergabeordnung genannten Präqualifikationsmöglichkeiten weitere Präqualifikationsverfahren durch Richtlinien regeln.