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§ 8 TSG
Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit

Titel: Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TSG
Gliederungs-Nr.: 211-6
Normtyp: Gesetz

§ 8 TSG – Voraussetzungen

(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, dass sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie

  1. 1.

    die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt, (1)

  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 3.

    dauernd fortpflanzungsunfähig ist und (2)

  4. 4.

    sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist. (2)

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 11. Mai 1982 (BGBl. I S. 619)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1982 - 1 BvR 938/81 -, ergangen auf Verfassungsbeschwerde, wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG -) vom 10. September 1980 (Bundesgesetzbl. I S. 1654) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar und daher nichtig, als auch bei Erfüllung der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen die gerichtliche Feststellung über die Änderung der ursprünglichen Geschlechtszugehörigkeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres ausgeschlossen ist.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.

(2) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 7. Februar 2011 (BGBl. I S. 224)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3295/07 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.

    § 8 Absatz 1 Nummern 3 und 4 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1654) ist mit Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe der Gründe nicht vereinbar.

  2. 2.

    § 8 Absatz 1 Nummern 3 und 4 des Transsexuellengesetzes ist bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.