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§ 8 StrWG-MV
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: StrWG-MV
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 StrWG-MV – Umstufung

(1) Hat sich die Verkehrsbedeutung einer Straße geändert, so ist sie in die entsprechende Straßengruppe umzustufen (Aufstufung, Abstufung). Die Umstufung ist öffentlich bekannt zu machen.

(2) Die Aufstufung zur Landesstraße oder Kreisstraße und die Abstufung von Landstraßen oder Kreisstraßen verfügt die oberste Landesstraßenbaubehörde. Die beteiligten Träger der Straßenbaulast, die oberste Rechtsaufsichtsbehörde im Sinne der Kommunalverfassung und die oberste Naturschutzbehörde, sofern Nationalparke und Naturschutzgebiete berührt sind, sind zu hören.

(3) Die Umstufung soll nur zum Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen und sechs Monate vorher den beteiligten Trägern der Straßenbaulast angekündigt werden.

(4) Über die Aufstufung von sonstigen öffentlichen Straßen zu Gemeindestraßen und über die Abstufung von Gemeindestraßen zu sonstigen öffentlichen Straßen entscheidet der Träger der Straßenbaulast. § 7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.