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§ 8 StrG
Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → 1. Abschnitt – Öffentliche Straßen und Straßenbaulast

Titel: Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: StrG
Gliederungs-Nr.: 9100
Normtyp: Gesetz

§ 8 StrG – Ortsdurchfahrt

(1) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Landesstraße oder einer Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

(2) Beginn und Ende einer Ortsdurchfahrt sind festzusetzen, wenn eine Landesstraße oder eine Kreisstraße gebaut oder eine Gemeindestraße aufgestuft wird. Bei erheblichen Veränderungen in der Bebauung sind Beginn und Ende der Ortsdurchfahrt neu festzusetzen.

(3) Eine Ortsdurchfahrt kann abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1 zu Gunsten der Gemeinde verkürzt werden, wenn die Länge der Ortsdurchfahrt wegen der Bebauung in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Einwohnerzahl der Gemeinde steht. Die Verkürzung lässt die Anbaubeschränkungen nach den §§ 22 bis 25 und die Verpflichtungen nach § 41 unberührt.

(4) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die anschließende Strecke der Landesstraße oder der Kreisstraße, so ist die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt besonders festzusetzen.

(5) Reicht die Ortsdurchfahrt für den Verkehr nicht aus, so kann auf Antrag der Gemeinde eine für die Aufnahme des durchgehenden Verkehrs geeignete Straße als zusätzliche Ortsdurchfahrt festgesetzt werden; zugleich sind Beginn und Ende dieser Ortsdurchfahrt festzusetzen. Die Festsetzung nach Satz 1 Halbsatz 1 ersetzt die Aufstufung; sie ist öffentlich bekannt zu machen. § 5 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Zuständig für die Festsetzungen nach den Absätzen 2 bis 5 ist bei Landesstraßen die höhere Straßenbaubehörde, bei Kreisstraßen die Straßenbaubehörde. In den Fällen des Absatzes 4 ist das Einvernehmen mit der Gemeinde erforderlich; kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, so entscheiden über die Festsetzung die in Satz 1 genannten Behörden.