§ 8 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Landesrecht Bremen
Teil 1 – Verfassung und Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs
§ 8 StGHG
(1) Der Staatsgerichtshof führt ein Siegel mit dem großen Landeswappen und der Umschrift "Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen".
(2) Der Staatsgerichtshof gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen.