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§ 8 SpG
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER TEIL – Sparkassen → 1. ABSCHNITT – Allgemeine Vorschriften

Titel: Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SpG
Gliederungs-Nr.: 7640
Normtyp: Gesetz

§ 8 SpG – Träger

(1) Die Körperschaft des öffentlichen Rechts, die eine Sparkasse errichtet hat, ist Träger dieser Sparkasse.

(2) Gemeinden, die nicht Träger einer Sparkasse sind, können durch Erklärung gegenüber der Sparkasse als Träger hinzutreten. Die Erklärung bedarf der Zustimmung des Hauptorgans des Trägers und der Rechtsaufsichtsbehörde. Der Beitritt des Sparkassenverbands als Träger zu einer Sparkasse ist nur unter den Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 zulässig; er bedarf der Zustimmung des Hauptorgans des Trägers und der Genehmigung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde des Sparkassenverbands. § 15 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch Mitglieder der Organe des Sparkassenverbands und deren Stellvertreter zu weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats der Sparkasse bestellt werden können; Mitglieder des Vorstands einer angrenzenden Sparkasse und deren Stellvertreter dürfen nicht zu weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats bestellt werden. Die Satzung kann von § 18 Abs. 2 Satz 3 abweichende Regelungen enthalten.

(3) Bei Sparkassen mit mehreren Trägern kann ein Träger durch Erklärung gegenüber der Sparkasse als Träger ausscheiden. Die Erklärung bedarf der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde. Der Träger scheidet zwei Jahre nach Erteilung der Zustimmung aus. Mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde kann ein früherer Zeitpunkt für das Ausscheiden vereinbart werden.

(4) Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Es besteht weder eine Verpflichtung des Trägers noch ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger, Mittel zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Der Träger der Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.

(6) Sparkassen mit mehreren Trägern haben eine Versammlung der Träger. Die Versammlung der Träger nimmt die in diesem Gesetz dem Hauptorgan des Trägers übertragenen Aufgaben wahr. Beschlüsse nach Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Satz 2 Halbsatz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Trägerversammlung. Im Fall des § 7 Satz 2 Halbsatz 1 beschließen die Hauptorgane der Träger; über die Satzung einer Sparkasse, die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 neu gebildet werden soll, beschließen die Trägerversammlungen der beteiligten Sparkassen mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Stimmen.

(7) Die Versammlung der Träger besteht aus den gesetzlichen Vertretern der Träger. Die Satzung kann bestimmen, dass die Hauptorgane der Träger weitere Mitglieder aus ihrer Mitte bestellen. Die Satzung regelt das Verhältnis der Stimmen der Träger.

(8) Vorsitzender der Versammlung der Träger ist, wenn nur Gemeinden Träger sind, der Bürgermeister der Gemeinde, in der die Sparkasse ihren Sitz hat. Die Satzung kann bestimmen, dass die Versammlung der Träger aus ihrer Mitte den Vorsitzenden bestellt; in diesem Fall regelt die Satzung auch seine Amtszeit. Die Versammlung der Träger bestellt aus ihrer Mitte den Stellvertreter des Vorsitzenden. In anderen Fällen regelt die Satzung die Bestellung und die Amtszeit des Vorsitzenden der Versammlung der Träger und seines Stellvertreters.

(9) Für die Versammlung der Träger gelten §§ 18, 35, 37, 37a und 43 Absatz 2 der Gemeindeordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bürgermeisters der Vorsitzende der Versammlung der Träger, an die Stelle der Hauptsatzung die Satzung der Sparkasse und an die Stelle der Gemeinde die Sparkasse tritt.