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§ 8 SenatsG
Senatsgesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt III – Versorgung → a) – Übergangsgeld

Titel: Senatsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SenatsG,HB
Gliederungs-Nr.: 1101-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 SenatsG

(1) Hat ein ehemaliges Mitglied des Senats Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes, so wird das Übergangsgeld nur insoweit gewährt, als diese Einkünfte hinter den Bezügen zurückbleiben, die der Berechnung des Übergangsgeldes zu Grunde liegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das ehemalige Mitglied des Senats neben dem Übergangsgeld eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes bezieht; für die Mitgliedschaft in der Bremischen Bürgerschaft gilt dies nur für die Bezugsdauer des Übergangsgeldes nach § 7 Abs. 3 Nr. 1. Bei ehemaligen Mitgliedern des Senats, die eine Aufwandsentschädigung nach § 4 Absatz 2 bezogen haben, ist dabei ein Übergangsgeld zu Grunde zu legen, das sich aus den Bezügen nach § 4 Absatz 1 errechnet. Das ehemalige Mitglied des Senats ist verpflichtet, solche Einkünfte nachzuweisen.

(2) Erhält ein ehemaliges Mitglied des Senats aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder aus einer ihr gleichstehenden Beschäftigung Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, so ist das Übergangsgeld nur insoweit zu gewähren, als Ruhegehalt oder Versorgung hinter dem Übergangsgeld zurückbleiben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das ehemalige Mitglied des Senats neben dem Übergangsgeld eine Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder Geldleistungen von einem nichtdeutschen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen oder andere Versorgungsleistungen bezieht.