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§ 8 SenG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Landesrecht Berlin

I. Abschnitt – Rechtsstellung der Mitglieder des Senats → 1. Amtsverhältnis

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SenG
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 SenG – Amtsverschwiegenheit

Die Mitglieder des Senats sind, auch nach Beendigung ihres Amtes, verpflichtet, Verschwiegenheit über solche ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten zu wahren, deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben, ihrer Natur nach erforderlich oder vom Senat beschlossen worden ist.