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§ 8 SchutzbG
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Schutzbereiche

Titel: Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SchutzbG
Gliederungs-Nr.: 54-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 SchutzbG

Wer ohne die Genehmigung nach § 3 handelt, muss auf Verlangen der zuständigen Behörde den ursprünglichen Zustand wiederherstellen.