§ 8 SchutzbG
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz)
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Schutzbereiche
§ 8 SchutzbG
Wer ohne die Genehmigung nach § 3 handelt, muss auf Verlangen der zuständigen Behörde den ursprünglichen Zustand wiederherstellen.