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§ 8 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Auftrag und Gliederung des Schulwesens → Abschnitt III – Gliederung des Schulwesens

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 8 SchulG – Schulstufen

(1) Die öffentlichen Schulen gliedern sich in pädagogischer Hinsicht in die Primarstufe (Jahrgangsstufen eins bis vier), die Sekundarstufe I (Jahrgangsstufen fünf bis neun oder zehn) und die Sekundarstufe II (Jahrgangsstufen zehn bis zwölf oder elf bis dreizehn).

(2) Die öffentlichen berufsbildenden Schulen gliedern sich in die Sekundarstufe II (Berufsschule, Berufsfachschule, Berufliches Gymnasium) und die Schularten, die auf der Sekundarstufe II aufbauen (Fachoberschule, Berufsoberschule, Fachschule).