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§ 8 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil II – Schulgestaltung → Abschnitt I – Selbstständigkeit, Eigenverantwortung, Qualitätssicherung

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 SchulG – Schulprogramm

(1) Jede Schule gibt sich ein Schulprogramm. In dem Schulprogramm legt die einzelne Schule dar, wie sie den Bildungs- und Erziehungsauftrag und die Grundsätze seiner Verwirklichung ausfüllt. Dabei soll sie den besonderen Voraussetzungen ihrer Schülerinnen und Schüler sowie den besonderen Merkmalen der Schule und ihres regionalen Umfelds in angemessener Weise inhaltlich und unterrichtsorganisatorisch Rechnung tragen. Das Schulprogramm muss Auskunft geben, welche Entwicklungsziele und Leitideen die Planungen der pädagogischen Arbeiten und Aktivitäten der Schule bestimmen, und muss die Handlungen der in der Schule tätigen Personen koordinieren.

(2) Die Schule legt im Schulprogramm insbesondere fest:

  1. 1.

    ihre besonderen pädagogischen Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen in Unterricht, Erziehung, Beratung und Betreuung einschließlich des schulischen Ganztagskonzepts sowie die Form der Leistungsbeurteilung und die Formen der Leistungsdifferenzierung,

  2. 2.

    ihre Umsetzung der Rahmenlehrplanvorgaben in ein schuleigenes pädagogisches Handlungskonzept (schulinternes Curriculum),

  3. 3.

    die Ausgestaltung der pädagogischen Schwerpunkte und besonderen Organisationsformen durch die Stundentafel (§ 14 Absatz 4),

  4. 4.

    die Evaluationskriterien, mit denen sie die Qualität ihrer Arbeit beurteilt und die Annäherung an die gesetzten und vereinbarten Ziele misst,

  5. 5.

    ein Kinder- und Jugendschutzkonzept, das der Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen, insbesondere durch sexuellen Missbrauch, Gewalt und Mobbing dient,

  6. 6.

    die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Jugendamt zur Gewährleistung des Kinderschutzes und die Ausgestaltung der schulbezogenen Jugendsozialarbeit gemäß § 5b,

  7. 7.

    die Ziele und besonderen Formen der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten hinsichtlich der Ausübung der gemeinsamen Verantwortung für die Bildung und Erziehung ihrer Kinder,

  8. 8.

    die Ziele, Inhalte und Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit mit außerschulischen Kooperationspartnern,

  9. 9.

    die Kooperationsformen der Lehrkräfte, der schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und anderer an der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags beteiligten Personen,

  10. 10.

    den Beratungs- und Fortbildungsbedarf sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Organisationsentwicklung und zur Personalentwicklung,

  11. 11.

    die finanzielle Absicherung der besonderen pädagogischen Schwerpunkte und Aktivitäten durch das Schulbudget,

  12. 12.

    die Grundsätze der Demokratiebildung und der konkreten Beteiligung von Schülerinnen und Schülern an der Gestaltung des Schulalltags, einschließlich der Beteiligung der Schülerinnen und Schüler bei der finanziellen Absicherung der besonderen Pädagogischen Schwerpunkte und Aktivitäten, auch durch ein eigenes Budget der Schülerinnen und Schüler (Schülerinnen- und Schülerhaushalt),

  13. 13.

    die übergreifende Bildungs- und Erziehungsaufgabe der Mobilitätsbildung und Verkehrserziehung, die schulischen Maßnahmen der Schulwegsicherheit und die Elternarbeit zur Verkehrsunfallprävention in einem schulspezifischen Mobilitätskonzept.

(3) Die Schule soll bei der Entwicklung ihres Programms die Unterstützung des Landesinstituts für Schule und Medien Berlin-Brandenburg (§ 108) in Anspruch nehmen. Sie ist verpflichtet, ihr Schulprogramm den Schulen und Einrichtungen der Jugendhilfe, mit denen sie zusammenarbeitet, zur Kenntnis zu bringen und mit ihnen die pädagogischen Ziele und Grundsätze des Schulprogramms abzustimmen.

(4) Das Schulprogramm bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das Schulprogramm

  1. 1.

    gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt,

  2. 2.

    nicht mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule vereinbart ist oder

  3. 3.

    die Gleichwertigkeit des schulischen Angebots in den Bereichen des Unterrichts, der Betreuung und Erziehung nicht gewährleistet, insbesondere die nach den Anforderungen der Bildungsgänge notwendigen Standards nicht sichergestellt werden können.

Äußert sich die Schulaufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Schulprogramms, so gilt die Genehmigung als erteilt.

(5) Die Schule überprüft in regelmäßigen Abständen, spätestens nach drei Jahren, den Erfolg ihrer pädagogischen Arbeit gemäß § 9 Abs. 2. Die Ergebnisse der internen Evaluation sind bei der Fortschreibung des Schulprogramms zu berücksichtigen.