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§ 8 SächsSchulG
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Landesrecht Sachsen

1. Teil – Allgemeine Vorschriften → 2. Abschnitt – Gliederung des Schulwesens

Titel: Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchulG
Gliederungs-Nr.: 710-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 SächsSchulG – Berufsschule

(1) Die Berufsschule hat die Aufgabe, im Rahmen der Berufsvorbereitung, der Berufsausbildung oder Berufsausübung vor allem berufsbezogene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln und die allgemeine Bildung zu vertiefen und zu erweitern. Sie führt als gleichberechtigter Partner gemeinsam mit den Ausbildungsbetrieben und anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zu berufsqualifizierenden Abschlüssen.

(2) Der Unterricht an der Berufsschule findet in der Regel in Form von Teilzeitunterricht an einzelnen Unterrichtstagen oder in zusammenhängenden Abschnitten (Blockunterricht) statt.

(3) Das erste Jahr der Berufsausbildung kann, auch als einjährige Vollzeitschule, gemeinsam für die einem Berufsbereich oder einer Berufsgruppe zugeordneten anerkannten Ausbildungsberufe (berufliche Grundbildung) geführt werden.

(4) Die Berufsschule kann für Jugendliche, die zu Beginn der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis nicht nachweisen, als einjährige Vollzeitschule (Berufsvorbereitungsjahr) geführt werden. Das Berufsvorbereitungsjahr kann für Jugendliche, die es aufgrund ihres Entwicklungsstands voraussichtlich nicht innerhalb eines Schuljahres mit Erfolg abschließen können, auch als zweijähriger Bildungsgang angeboten werden. Schüler im Berufsvorbereitungsjahr gemäß den Sätzen 1 und 2 sind sozialpädagogisch zu betreuen.