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§ 8 SächsVwOrgG
Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG)
Landesrecht Sachsen

Teil 4 – Die besonderen Staatsbehörden

Titel: Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVwOrgG
Gliederungs-Nr.: 111-13
Normtyp: Gesetz

§ 8 SächsVwOrgG – Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern

(1) Dem Staatsministerium des Innern sind unmittelbar nachgeordnet

  1. 1.

    das Landesamt für Verfassungsschutz,

  2. 2.

    das Präsidium der Bereitschaftspolizei,

  3. 3.

    das Landeskriminalamt,

  4. 4.

    das Polizeiverwaltungsamt,

  5. 5.

    die Polizeidirektionen,

  6. 6.

    das Statistische Landesamt,

  7. 7.

    das Sächsische Staatsarchiv,

  8. 8.

    die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen,

  9. 9.

    die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule,

  10. 10.

    die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH).

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr.