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§ 8 SächsSchiedsGütStG
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Schiedsstellen in den Gemeinden → Abschnitt 1 – Gemeindliche Schiedsstellen

Titel: Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchiedsGütStG
Gliederungs-Nr.: 300-13
Normtyp: Gesetz

§ 8 SächsSchiedsGütStG – Ablehnung des Amtes

(1) Die Berufung zum Friedensrichter kann ablehnen, wer

  1. 1.
    das 65. Lebensjahr vollendet hat,
  2. 2.
    das Amt während der vorausgegangenen fünf Jahre ausgeübt hat;
  3. 3.
    wegen Krankheit auf voraussichtlich längere Zeit an der Ausübung des Amtes gehindert ist;
  4. 4.
    aus beruflichen Gründen häufig oder langandauernd von seinem Wohnort abwesend ist;
  5. 5.
    durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird;
  6. 6.
    aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.

(2) Über die Begründetheit der Ablehnung entscheidet der Vorstand des Amtsgerichts. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.