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§ 8 SächsRKG
Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsRKG
Gliederungs-Nr.: 242-8/2
Normtyp: Gesetz

§ 8 SächsRKG – Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort

(1) Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als vierzehn Tage, wird vom fünfzehnten Tage an Reisekostenvergütung in Höhe des Trennungstagegeldes für Verpflegung und des Trennungstagegeldes für Unterkunft gewährt nach § 3 Absatz 2 und 3 der Sächsischen Trennungsgeldverordnung vom 11. November 1994 (SächsGVBl. S. 1634), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Dezember 2015 (SächsGVBl. 2016 S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; die §§ 6 und 7 werden insoweit nicht angewandt. Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hinreisetag und dem Rückreisetag.

(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann abweichend von Absatz 1 das Tagegeld (§ 6) und die Übernachtungskostenerstattung oder die Übernachtungspauschale (§ 7) in besonderen Fällen für bis zu weitere achtundzwanzig Tage bewilligen. Mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen darf in besonderen Einzelfällen die Dauer für die Gewährung des Tagegeldes und der Übernachtungskostenerstattung oder die Übernachtungspauschale auch darüber hinaus verlängert werden.

(3) Erhält die oder der Dienstreisende des Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, sind von der Reisekostenvergütung in Höhe des Trennungstagegeldes für Verpflegung für das Frühstück 20 Prozent sowie für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent einzubehalten, mindestens jedoch für jede Mahlzeit ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswertes nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2431) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Dies gilt entsprechend, wenn die des Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch genommen oder wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt hierfür in den erstattungsfähigen Fahrt-, Flug-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist.

(4) Erhält die oder der Dienstreisende des Amtes wegen eine unentgeltliche Unterkunft, wird die Reisekostenvergütung in Höhe des Trennungstagegeldes für Unterkunft nicht gewährt. Das Gleiche gilt, wenn die unentgeltliche Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch genommen oder von dritter Seite Unterkunft bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattungsfähigen Fahrt-, Flug- oder Nebenkosten enthalten ist.