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§ 8 SächsMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Landesrecht Sachsen

Erster Abschnitt – Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsMinG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 8 SächsMinG – Amtsbezüge der Mitglieder der Staatsregierung

(1) Die Mitglieder der Staatsregierung erhalten Amtsbezüge ab dem Tag, an dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet. Die Amtsbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt.

(2) Die Amtsbezüge umfassen:

  1. 1.

    ein Amtsgehalt

    1. a)

      für den Ministerpräsidenten in Höhe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe 11 zuzüglich 20 vom Hundert,

    2. b)

      für die Staatsminister in Höhe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe 11,

    3. c)

      für die Staatssekretäre in Höhe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe 9

    der Besoldungsordnung B einschließlich der zum entsprechenden Grundgehalt allgemein gewährten Zulagen und Zuwendungen des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

  2. 2.

    einen Familienzuschlag gemäß den §§ 41 bis 43 SächsBesG;

  3. 3.

    eine monatliche Aufwandsentschädigung

    1. a)

      für den Ministerpräsidenten in Höhe von 1.022,58 EUR,

    2. b)

      für die Staatsminister in Höhe von 511,29 EUR,

    3. c)

      für die Staatssekretäre in Höhe von 255,65 EUR.

§ 8 SächsBesG gilt sinngemäß.

(3) In Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge stehen den Mitgliedern der Staatsregierung Beihilfen entsprechend den für die Landesbeamten geltenden Vorschriften zu; dasselbe gilt für die Gewährung von Sachschadenersatz und anderer auf der Fürsorge für die Landesbeamten beruhender Leistungen.

(4) Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt; bei mehreren nach diesem Gesetz zu berechnenden Bezügen stehen die höheren Bezüge zu.

(5) Bezieht ein Mitglied der Staatsregierung für einen Zeitraum, für den ihm Amtsbezüge gewährt werden, Versorgung aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, gilt § 13 SächsBesG entsprechend.