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§ 8 SächsLPlG
Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Raumordnungspläne

Titel: Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLPlG
Gliederungs-Nr.: 40-3/3
Normtyp: Gesetz

§ 8 SächsLPlG – Planerhaltung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 21. Dezember 2018 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706). Zur weiteren Anwendung s. § 20 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706).

(1) Zuständige Stelle im Sinne des § 12 Abs. 5 Satz 1 ROG ist die Stelle, die den Raumordnungsplan aufgestellt hat. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist schriftlich geltend zu machen.

(2) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach diesem Gesetz ist für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans nur beachtlich, wenn

  1. 1.

    die Vorschriften des § 6 Abs. 1 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne öffentliche Stellen nicht beteiligt worden sind und die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Abwägung berücksichtigt worden sind,

  2. 2.

    die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 verletzt worden ist, es sei denn, der Verstoß hat keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis.

§ 12 Abs. 5 ROG und Absatz 1 gelten entsprechend.