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§ 8 SächsLJagdG
Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Landesrecht Sachsen

II. Abschnitt – Jagdbezirke, Hegegemeinschaften → 2. – Jagdbezirke

Titel: Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 SächsLJagdG – Eigenjagdbezirke  (1)

(1) Die Mindestgröße eines Eigenjagdbezirkes beträgt 75 ha. Grundflächen, die keinen Jagdbezirk bilden und von mehreren Eigenjagdbezirken umschlossen werden, sind durch die Jagdbehörde einem oder mehreren dieser angrenzenden Jagdbezirke anzugliedern werden sie nur von einem Eigenjagdbezirk umschlossen, so sind sie dessen Bestandteil. Die §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 11 Abs. 6 (Angliederungsgenossenschaft) sind entsprechend anzuwenden.

(2) Eigenjagdbezirke können mit Zustimmung der Jagdbehörde in mehrere selbstständige Jagdbezirke aufgeteilt werden. Die Jagdbehörde darf nur zustimmen, wenn jeder Teil für sich die Mindestgröße von 250 ha hat und wenn jeder Teilbezirk eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestattet

(3) Soweit die Eigentumsverhältnisse an einem Eigenjagdbezirk nicht festgestellt werden können, steht die Verwaltung des Eigenjagdbezirkes dem Gemeindevorstand als Notgeschäftsführer zu; § 11 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2012 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308).