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§ 8 SächsGemO
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Landesrecht Sachsen

Erster Teil – Rechtsstellung, Aufgaben und Gebiet der Gemeinde → Zweiter Abschnitt – Gebiet der Gemeinde

Titel: Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsGemO
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 SächsGemO – Änderungen des Gemeindegebiets

(1) Das Gebiet von Gemeinden darf nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geändert werden

  1. 1.

    durch Gesetz oder

  2. 2.

    durch Vereinbarung mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde; die Genehmigung bedarf des Einvernehmens mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde.

Die Genehmigung und der Zeitpunkt der Gebietsänderung sind von der Rechtsaufsichtsbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die Gebietsänderung durch Rechtsverordnung erfolgen, soweit nur Gebietsteile betroffen sind, durch deren Umgliederung der Bestand der beteiligten Gemeinden nicht gefährdet wird oder soweit bisher gemeindefreie Grundstücke zu Gemeinden zugeordnet werden.

(2) Eine Gebietsänderung kann insbesondere vorgenommen werden

  1. 1.

    als Eingliederung, indem eine oder mehrere Gemeinden in eine andere Gemeinde eingegliedert werden; die aufnehmende Gemeinde ist in diesem Falle Rechtsnachfolgerin der eingegliederten Gemeinden,

  2. 2.

    als Vereinigung, indem mehrere Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt werden; die neue Gemeinde ist in diesem Falle Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden,

  3. 3.

    als Umgliederung, indem Teile einer Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert werden,

  4. 4.

    als Ausgliederung, indem Teile einer Gemeinde zu einer neuen Gemeinde verselbständigt werden.

(3) Wird eine Gebietsänderung durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung vorgenommen, sind die betroffenen Gemeinden zuvor anzuhören. Gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde kann eine Gebietsänderung nur durch Gesetz erfolgen.

(4) Für Rechtshandlungen, die wegen einer Gebietsänderung erforderlich sind, werden Gebühren und Auslagen, die auf Landesrecht beruhen, nicht erhoben.