Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 SächsFlüAG
Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz - SächsFlüAG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Aufnahme, Verteilung und Unterbringung

Titel: Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz - SächsFlüAG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFlüAG
Gliederungs-Nr.: 271-4/2
Normtyp: Gesetz

§ 8 SächsFlüAG – Länderübergreifende Verteilungen

Zuständig für die Entscheidung über Anträge auf länderübergreifende Verteilungen nach § 51 Abs. 2 Satz 2 des Asylgesetzes ist die höhere Unterbringungsbehörde.