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§ 8 SächsFischG
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Fischereirechte

Titel: Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFischG
Gliederungs-Nr.: 652-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 8 SächsFischG – Selbstständige Fischereirechte bei Veränderung fließender Gewässer

(1) Verändert ein fließendes Gewässer sein Bett, folgt ein selbstständiges Fischereirecht dem veränderten Bett. Dehnt sich ein Gewässer aus, bleiben selbstständige Fischereirechte im Verhältnis ihres Werts zum fischereilichen Wert des angestauten Gewässers im Staubereich bestehen.

(2) Bestanden am bisherigen fließenden Gewässer mehrere selbstständige Fischereirechte, gilt § 6 entsprechend.

(3) Vermindert die künstliche Veränderung eines fließenden Gewässers den Wert des selbstständigen Fischereirechts erheblich, so hat der Träger der baulichen Maßnahme den Inhaber des selbstständigen Fischereirechts angemessen zu entschädigen.

(4) Erhöht die künstliche Veränderung eines fließenden Gewässers den Wert des selbstständigen Fischereirechts erheblich, so hat dessen Inhaber dies gegenüber dem Träger der Baumaßnahme auszugleichen. Der Inhaber des selbstständigen Fischereirechts kann stattdessen die Übertragung seines selbstständigen Fischereirechts auf den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks verlangen; in diesem Falle hat der Träger der baulichen Maßnahme den Inhaber des selbstständigen Fischereirechts in Höhe des Werts des selbstständigen Fischereirechts vor der Veränderung zu entschädigen.