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§ 8 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Führen der geschützten Berufsbezeichnung, Berufsaufgaben

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/3
Normtyp: Gesetz

§ 8 SächsArchG – Löschung der Eintragung

(1) Die Eintragung in einer Liste nach § 5 Absatz 1 ist zu löschen, wenn

  1. 1.

    die oder der Eingetragene verstorben ist,

  2. 2.

    die oder der Eingetragene dies schriftlich beantragt,

  3. 3.

    nachträglich bekannt wird, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen oder bekannt wird, dass sie nicht mehr vorliegen oder

  4. 4.

    nach der Eintragung Tatsachen des § 7 Absatz 1 eingetreten oder bekannt geworden sind.

(2) Die Eintragung in die Listen nach § 5 Absatz 1 soll gelöscht werden, wenn die oder der Eingetragene ihrer oder seiner Fortbildungsverpflichtung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 mehr als zwei Jahre nicht nachgekommen ist, sofern nicht eine Ausnahme zugelassen wurde.

(3) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn die oder der Eingetragene der Pflicht zur Zahlung des Beitrages nach § 25 Absatz 1 nicht nachgekommen ist und die Summe der Beitragsschuld mindestens zwei Jahresbeiträgen entspricht.

(4) In den Fällen von Absatz 2 und 3 ist die oder der Eingetragene zuvor schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist zur Pflichterfüllung aufzufordern. Für den Fall der Nichterfüllung ist ihr oder ihm die Löschung nach Fristablauf anzudrohen. Der Durchführung eines Ehrenverfahrens bedarf es nicht.

(5) Die Eintragung des Zusatzes nach § 1 Absatz 2 ist zu löschen, wenn

  1. 1.

    die oder der Eingetragene die Voraussetzungen des § 5 Absatz 3 nicht mehr erfüllt,

  2. 2.

    nachträglich bekannt wird, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder

  3. 3.

    bekannt wird, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nicht mehr besteht.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 erfolgt eine Mitteilung über die Löschung und den Löschungsgrund an die für die Eintragung in die jeweilige Liste oder das Verzeichnis zuständigen Stellen der übrigen Bundesländer.

(7) Für Eintragungen in die Liste und das Verzeichnis nach § 5 Absatz 7 gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend, wobei in Bezug auf die Eintragungsvoraussetzungen die Voraussetzungen nach § 66 Absatz 2 Satz 4 oder Satz 8 der Sächsischen Bauordnung maßgebend sind und in Bezug auf die Pflichten ergänzend § 4 gilt.