§ 8 SaatG
Saatgutverkehrsgesetz
Saatgutverkehrsgesetz
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Saatgutordnung → Unterabschnitt 2 – Anerkanntes Saatgut
§ 8 SaatG – Verpflichtungen des Saatguterzeugers
Wer Saatgut erzeugt, das anerkannt werden soll, hat Aufzeichnungen zu machen über
- 1.das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Herkunft des zur Erzeugung verwendeten Saatgutes,
- 2.das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Empfänger des abgegebenen Saatgutes,
- 3.das Gewicht oder die Stückzahl des im eigenen Betrieb verwendeten Saatgutes und
- 4.den Verbleib von Erntegut, für das der Antrag auf Anerkennung abgelehnt oder zurückgenommen worden ist.
Er hat die Aufzeichnungen und die dazu gehörigen Belege drei Jahre aufzubewahren.