§ 8 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland
Zweiter Teil – Eigentumsverhältnisse an den Gewässern
§ 8 SWG – Änderung der Gemeindegrenzen
(1) Verläuft die Gemeindegrenze in oder an einem Gewässer, so bewirken die durch Überflutung, Verlandung oder Uferabriss (§ 7 dieses Gesetzes) eingetretenen Eigentumsänderungen eine entsprechende Änderung der Gemeindegrenzen.
(2) Deckt sich im Fall des Absatzes 1 eine Gemeindegrenze mit der Landesgrenze, so richtet sich die Gemeindegrenze nach der Landesgrenze.
(3) Durch die Bildung eines neuen Gewässerbetts werden die Gemeindegrenzen nicht verändert.