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§ 8 SUKG
Saarländisches Umzugskostengesetz (SUKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Umzug eines Beamten, eines Ruhestandsbeamten, eines früheren Beamten und ihrer Hinterbliebenen → 1. Titel – Umzugskostenvergütung

Titel: Saarländisches Umzugskostengesetz (SUKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SUKG
Gliederungs-Nr.: 2032-11
Normtyp: Gesetz

§ 8 SUKG – Erstattung der Auslagen für zusätzlichen Unterricht

Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Umziehenden (§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 3) werden bis zu 383 Euro für jedes Kind erstattet, und zwar bis zu 192 Euro voll und darüber hinaus zu drei Vierteln.