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§ 8 SNG
Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Landschaftsplanung

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 8 SNG – Landschaftspläne  (1)

(1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in Landschaftsplänen mit Text und Karte darzustellen. Dem Landschaftsplan ist eine Begründung beizufügen.

(2) Landschaftspläne sind von den Gemeinden für das gesamte Gebiet aufzustellen, sobald und soweit es aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Für das Gebiet des Stadtverbandes Saarbrücken stellt der Planungsrat des Stadtverbandes den Landschaftsplan auf; die Vorschriften des Teils C, Zweiter Teil, III. Abschnitt des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes über Zuständigkeit und Verfahren für die Aufstellung des Flächennutzungsplanes gelten sinngemäß. Der Landschaftsplan enthält Darstellungen

  1. 1.
    des vorhandenen Zustandes von Natur und Landschaft und seine Bewertung nach den in den §§ 1 und 2 festgelegten Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
  2. 2.
    des angestrebten Zustandes von Natur und Landschaft und der vorgesehenen Maßnahmen, mit Lösungsvorschriften zur Konfliktminimierung bei konkurrierenden Nutzungsansprüchen,
  3. 3.
    der Erfordernisse und Maßnahmen zur Sicherung und Schaffung von Biotopverbundsystemen,
  4. 4.
    der Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege wild wachsender Pflanzen- und wild lebender Tierarten.

(3) Darzustellen sind insbesondere

  1. 1.
    Flächen, die nachhaltigen Veränderungen unterworfen sind,
  2. 2.
    vorhandene oder absehbare Landschaftsschäden,
  3. 3.
    bestehende oder vorgesehene Erholungsgebiete,
  4. 4.
    Grünbestände und Freiflächen zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und zur Sicherung der Erholungsfunktion.

(4) Bei der Aufstellung der Landschaftspläne sind die Ziele der Raumordnung zu beachten.

(5) Die Landschaftspläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen.

(6) Die Darstellungen und Festlegungen der Landschaftspläne sind unter Abwägung mit anderen zu berücksichtigenden Belangen in die Flächennutzungspläne und ihre Fortschreibungen aufzunehmen.

(7) Für das Verfahren zur Aufstellung und Genehmigung der Landschaftspläne gelten die Vorschriften des Baugesetzbuches für die Flächennutzungsplanung entsprechend.

(8) Die Landschaftspläne bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde. Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Landschaftsplan wirksam.

(9) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über die Darstellung des Inhaltes der Landschaftspläne, insbesondere über die zu verwendeten Planzeichen und ihre Bedeutung, zu erlassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 2. Juni 2006 durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726).