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§ 8 SLVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Landesrecht Saarland

Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 SLVO – Laufbahnwechsel

(1) Ein Laufbahnwechsel innerhalb derselben Laufbahngruppe ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) Die von einer Laufbahnbewerberin oder einem Laufbahnbewerber erworbene Befähigung für eine Laufbahn kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden (§ 17 Absatz 3 des Saarländischen Beamtengesetzes), wenn nicht für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(3) In den Fällen des § 26 Absatz 2 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes, des § 29 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes, des § 29 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes und des § 30 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes erwirbt die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn nach einer mindestens sechsmonatigen Unterweisung, es sei denn, für die neue Laufbahn ist eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich.

(4) Im Falle des § 17 Absatz 4 des Saarländischen Beamtengesetzes erwirbt die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn, wenn sie oder er erfolgreich an einer berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme mit Leistungskontrollen teilgenommen hat, es sei denn, für die neue Laufbahn ist eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich. Das Nähere regelt das für die entsprechende Laufbahn zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport. Die Qualifizierungsmaßnahme dauert mindestens drei Monate im einfachen Dienst, ein Jahr im mittleren Dienst und ein Jahr und sechs Monate im gehobenen und höheren Dienst. Während dieser Zeit hat die Beamtin oder der Beamte die für die Laufbahn erforderlichen fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen zu erwerben.

(5) Über die Anerkennung der Befähigung nach Absatz 2 sowie den Erwerb der Befähigung nach den Absätzen 3 und 4 entscheidet die für die neue Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport.

(6) Für den Aufstieg von einer Laufbahn in eine höhere Laufbahn gelten die §§ 20, 21, 27, 28, 29, 35 und 36.

(7) Sind Stellen im Wege eines Aufstiegsverfahrens nach den §§ 20, 21, 27, 28, 29, 35 und 36 zu besetzen, soll eine Ausschreibung erfolgen.