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§ 8 SHzG
Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SHzG
Referenz: 1130-1
Abschnitt: Abschnitt 4 – Das Landessiegel
 

§ 8 SHzG – Beschreibung und führungsberechtigte Stellen

(1) Das Staatssiegel hat einen Durchmesser von 60 mm und zeigt das Landeswappen und statt einer Umschrift einen Lorbeerkranz (Anlage 6). Es wird geführt vom Präsidenten des Landtages und den Mitgliedern der Landesregierung bei feierlichen Beurkundungen, insbesondere bei Ausfertigungen von Gesetzen, Verordnungen und Bestallungen.

(2) Das große Landessiegel hat einen Durchmesser von 60 mm und zeigt das Landeswappen mit einer Umschrift, die die amtliche Bezeichnung der siegelführenden Stelle angibt (Anlage 7). Es wird geführt vom Präsidenten des Landtages, den Mitgliedern der Landesregierung und den Präsidenten der Obersten Gerichte des Saarlandes.

(3) Das kleine Landessiegel hat einen Durchmesser von 35 mm und zeigt den Löwen gemäß dem rechten oberen Feld des Landeswappens mit einer Umschrift, die die amtliche Bezeichnung der siegelführenden Stelle angibt (Anlage 8). Es wird geführt von dem Präsidenten des Landtages, den Landesbehörden, den Organen der Rechtspflege und den Notaren sowie den juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 2 Abs. 2.

(4) Das Kleinstsiegel hat einen Durchmesser von 22 mm und zeigt den Löwen gemäß dem rechten oberen Feld des Landeswappens mit einer Umschrift, die die amtliche Bezeichnung der siegelführenden Stelle angibt (Anlage 9). Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken, die kreisfreien Städte und Mittelstädte sowie die Gemeinden führen bei allen Aufgaben das Siegel der jeweiligen Gebietskörperschaft, so dass eine Trennung in staatliche und kommunale Aufgaben nicht erfolgt.