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§ 8 SH AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 2 – Aufwendungsersatz

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-5
Normtyp: Gesetz

§ 8 SH AbgG – Amtsausstattung

(1) Abgeordnete erhalten zur Mandatsausübung eine Amtsausstattung, die Sachleistungen umfasst.

(2) Zur Amtsausstattung gehören auch die Benutzung der Fernsprechanlagen im Parlamentsgebäude, soweit dies zur Mandatsausübung erforderlich ist, und die Inanspruchnahme sonstiger vom Landtag zur Verfügung gestellter Leistungen.