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§ 8 SGB XII§82DV
Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB XII§82DV
Gliederungs-Nr.: 2170-1-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 SGB XII§82DV – Andere Einkünfte *)

*)

§ 8 Abs. 1: EStG 611-1

(1) 1Andere als die in den §§ 3, 4, 6 und 7 genannten Einkünfte sind, wenn sie nicht monatlich oder wenn sie monatlich in unterschiedlicher Höhe erzielt werden, als Jahreseinkünfte zu berechnen. 2Zu den anderen Einkünften im Sinne des Satzes 1 gehören auch die in § 19 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Bezüge sowie Renten und sonstige wiederkehrende Bezüge. 3§ 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Sind die Einkünfte als Jahreseinkünfte zu berechnen, gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.

Zu § 8: Geändert durch V vom 23. 11. 1976 (BGBl I S. 3234) und G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2557).