§ 8 SGB IX, Vorrang von Leistungen zur Teilhabe
(1) Werden bei einem Rehabilitationsträger Sozialleistungen wegen oder unter Berücksichtigung einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung beantragt oder erbracht, prüft dieser unabhängig von der Entscheidung über diese Leistungen, ob Leistungen zur Teilhabe voraussichtlich erfolgreich sind.
(2) 1Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen wären. 2Dies gilt während des Bezuges einer Rente entsprechend.
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, um durch Leistungen zur Teilhabe Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten.
Zu § 8: Vgl. RdSchr. 01g Zu § 8 SGB IX.
Zitierungen dieses Dokuments
- BSG, 12.12.2011, B 13 R 79/11 R - Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung infolge eingeschränkter Wegefähigkeit bei Übernahme der tatsächlichen Beförderungskosten zur Wahrnehmung von…
- BSG, 12.12.2011, B 13 R 21/10 R - Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung infolge eingeschränkter Wegefähigkeit - Übernahme von Taxikosten für die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses
- § 45 SGB IX, Leistungen zum Lebensunterhalt
