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§ 8 SBesG
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 2 – Bestimmungen für Beamte der Bundesbesoldungsordnung W

Titel: Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 SBesG – Ämter der Bundesbesoldungsordnung W (1)

(1) Red. Anm.:

Zur weiteren Anwendung von § 8 siehe Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 1560 zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2004 (Amtsbl. S. 2655):

"(2) Für den zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Universitätspräsidenten findet § 8 des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiterhin Anwendung."

Vor In-Kraft-Tretens des Gesetzes Nr. 1560 zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2004 (Amtsbl. S. 2655) hatte § 8 des Saarländischen Besoldungsgesetzes folgende Fassung:

"§ 8
Ausgleichszulage für den Universitätspräsidenten

Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum Universitätspräsidenten als Professor der Besoldungsgruppe C 4 des Bundesbesoldungsgesetzes ein höheres Grundgehalt zuzüglich des Familienzuschlages und der Zuschüsse im Sinne der Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen haben, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehalts, des Familienzuschlages oder eines ruhegehaltsfähigen Zuschusses dient."

(1) Die Ämter der Professoren an Hochschulen werden unter Berücksichtigung des § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Der Anteil der W 3-Planstellen an der Gesamtzahl der W 2- und W 3-Stellen an der Universität des Saarlandes, gleichgestellten Hochschulen und der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes wird durch das Haushaltsgesetz festgelegt.

(2) Die Ämter des Präsidenten der Universität des Saarlandes, des Präsidenten der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, des Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Universität des Saarlandes und des Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes werden der Besoldungsgruppe W 3 der Besoldungsordnung W zugeordnet.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch Artikel 14 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt IX des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547).