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§ 8 RiWahlG
Richterwahlgesetz
Bundesrecht
Titel: Richterwahlgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: RiWahlG
Gliederungs-Nr.: 301-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 RiWahlG

(1) Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz beruft den Richterwahlausschuss ein.

(2) Die Einladung muss die Tagesordnung für die Sitzung des Richterwahlausschusses enthalten und den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.