Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Richtervertretungen → I. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RiG,SL
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 RiG – Richterrat und Präsidialrat

Als Richtervertretungen werden gebildet:

  1. 1.
    Richterräte für die Beteiligung an den in den §§ 71, 72 Abs. 3, 78, 80 Abs. 1 Buchstabe a) Nummer 12 und 13 , §§ 82, 83 und 84 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland bezeichneten Angelegenheiten, soweit sie für Richter in Betracht kommen, einschließlich des Zusammenwirkens mit der Personalvertretung nach § 24.
  2. 2.
    Präsidialräte für die Beteiligung an Personalangelegenheiten nach Maßgabe des § 38.