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§ 8 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Organisation des Rettungsdienstes

Titel: Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: RettDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2154.9
Normtyp: Gesetz

§ 8 RettDG LSA – Bereichsbeirat

(1) Für jeden Rettungsdienstbereich ist durch den Träger des Rettungsdienstes ein Bereichsbeirat zu bilden.

(2) Dem Bereichsbeirat gehören an:

  1. 1.

    der Ärztliche Leiter,

  2. 2.

    die Leitenden Notärzte,

  3. 3.

    Vertretungspersonen der Gesamtheit der Kostenträger,

  4. 4.

    Vertretungspersonen der im Rettungsdienstbereich aufgrund einer Genehmigung tätigen Leistungserbringer,

  5. 5.

    Vertretungspersonen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt,

  6. 6.

    Vertretungspersonen der im Rettungsdienstbereich gelegenen Einrichtungen der stationären Patientenversorgung.

Der Träger des Rettungsdienstes leitet den Bereichsbeirat.

(3) Zu den Beratungen können Vertreter sonstiger Behörden, Körperschaften und Verbände sowie andere Fachkundige eingeladen werden.

(4) Der Bereichsbeirat berät den den Rettungsdienstbereich bildenden Träger des Rettungsdienstes. Er wirkt bei der Aufstellung des Rettungsdienstbereichsplanes und den Planungen gemäß § 34 beratend mit.