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§ 8 RdfunkG
Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Landesrecht Hessen

1. – Rundfunkrat

Titel: Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: RdfunkG,HE
Gliederungs-Nr.: 74-1
gilt ab: 22.10.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 1948 S. 123 vom 04.11.1948

§ 8 RdfunkG

Die Satzung über die betriebliche Ordnung muss bestimmen über:

  1. 1.
    die ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats,
  2. 2.
    die Mehrheiten für das Zustandekommen der Beschlüsse des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats in besonderen Fällen,
  3. 3.
    die näheren Einzelheiten zur Gewährung von Aufwandsentschädigungen sowie Sitzungsgeldern und zum Ersatz von Reisekosten nach § 4 Abs. 10,
  4. 4.
    die Art der öffentlichen Bekanntmachungen, soweit sie nicht durch dieses Gesetz geregelt werden,
  5. 5.
    nähere Einzelheiten zur Öffentlichkeit der Sitzungen und der Veröffentlichung von sitzungsbezogenen Unterlagen,
  6. 6.
    nähere Einzelheiten zur Wahl und zu den Aufgaben der Vorsitzenden des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats, zur Bildung von Ausschüssen, zum Verfahren bei Einsprüchen und Beschwerden und zur Geschäftsführung der Intendantin oder des Intendanten.