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§ 8 RAVG NW
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: RAVG NW
Gliederungs-Nr.: 33
Normtyp: Gesetz

§ 8 RAVG NW – Leistungen des Versorgungswerks

(1) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:

  1. 1.

    Altersrente;

  2. 2.

    Berufsunfähigkeitsrente;

  3. 3.

    Hinterbliebenenrente;

  4. 4.

    Erstattung von Beiträgen;

  5. 5.

    Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger;

  6. 6.

    Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, deren Rentenanspruch durch Wiederverheiratung erlischt;

  7. 7.

    Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch den in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht.

(2) Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen.