§ 8 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 1 – Personalvertretungen → Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 8 PersVG LSA – Schutzbestimmungen
Beschäftigte, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Freigestellte Mitglieder der Personalvertretung sind während der Freistellung oder nach ihrer Beendigung auf Antrag der Personalvertretung fortzubilden.