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§ 8 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Personalvertretungen → Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: PersVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2035.3
Normtyp: Gesetz

§ 8 PersVG LSA – Schutzbestimmungen

Beschäftigte, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Freigestellte Mitglieder der Personalvertretung sind während der Freistellung oder nach ihrer Beendigung auf Antrag der Personalvertretung fortzubilden.