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§ 8 PartG
Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Innere Ordnung

Titel: Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PartG
Gliederungs-Nr.: 112-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 PartG – Organe

(1) 1Mitgliederversammlung und Vorstand sind notwendige Organe der Partei und der Gebietsverbände. 2Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass in den überörtlichen Verbänden an die Stelle der Mitgliederversammlung eine Vertreterversammlung tritt, deren Mitglieder für höchstens zwei Jahre durch Mitglieder- oder Vertreterversammlungen der nachgeordneten Verbände gewählt werden. 3Landesparteien ohne Gebietsverbände (§ 7 Abs. 1 Satz 4) können die Mitgliederversammlung durch eine Vertreterversammlung ersetzen, wenn sie mehr als 250 Mitglieder haben. 4Vertreterversammlungen können auch für Ortsverbände von mehr als 250 Mitgliedern oder mit großer räumlicher Ausdehnung gebildet werden.

(2) 1Die Satzung kann weitere der Willensbildung des jeweiligen Gebietsverbandes dienende Einrichtungen (Organe) vorsehen. 2Sie sind in der Satzung ausdrücklich als solche zu bezeichnen.