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§ 8 PSG
Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen in besonderen Fällen (Postsicherstellungsgesetz - PSG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen in besonderen Fällen (Postsicherstellungsgesetz - PSG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PSG
Gliederungs-Nr.: 900-16
Normtyp: Gesetz

§ 8 PSG – Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

(1) Postunternehmen haben der Bundesnetzagentur Auskünfte zu erteilen, die für die Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz erforderlich sind. § 55 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Postunternehmen haben auf Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in den Fällen des § 1 Absatz 2 sowie im Rahmen von Vorsorgeplanungen und Übungen in Arbeitsstäben im Inland mitzuwirken sowie das hierfür erforderliche Fachpersonal abzustellen.