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§ 8 POG
Gesetz über die Organisation der Polizei in Schleswig-Holstein (Polizeiorganisationsgesetz - POG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 2 – Mitwirkung der kommunalen Selbstverwaltung

Titel: Gesetz über die Organisation der Polizei in Schleswig-Holstein (Polizeiorganisationsgesetz - POG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-13
Normtyp: Gesetz

§ 8 POG – Polizeibeiräte der Kreise und Städte

(1) Die Kreistage und die Gemeindevertretungen in den Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bestellen einen Ausschuss als Polizeibeirat. In den kreisangehörigen Gemeinden von 10.000 bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport durch besondere Ermächtigung auf Antrag der Gemeindevertretung die Bildung eines Polizeibeirats zulassen, wenn die örtlichen Verhältnisse und die ständige Polizeistärke dies geboten erscheinen lassen. Die Tätigkeit der Polizeibeiräte der Kreise erstreckt sich auf das Kreisgebiet, mit Ausnahme der durch eigene Polizeibeiräte vertretenen kreisangehörigen Gemeinden.

(2) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport und die von ihm Beauftragten sind berechtigt, an den Sitzungen der Polizeibeiräte teilzunehmen. Die Leiterinnen und Leiter der in § 4 Abs. 1 genannten Polizeibehörden oder von diesen Beauftragte können vorbehaltlich eines im Einzelfall entgegenstehenden Beschlusses des Polizeibeirats an den Sitzungen teilnehmen; sie sind auf besonderes Verlangen des Polizeibeirats zur Teilnahme verpflichtet.