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§ 8 OrgG LSA
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Unmittelbare Landesverwaltung

Titel: Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: OrgG LSA
Gliederungs-Nr.: 200.13
Normtyp: Gesetz

§ 8 OrgG LSA – Oberste Landesbehörden

(1) Oberste Landesbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Landesregierung, die Staatskanzlei und die Ministerien.

(2) Die obersten Landesbehörden sollen nur die Vorbereitung der Gesetzgebung und allgemein lenkende Aufgaben sowie zentrale Aufgaben der Planung, der Aufsicht und der Erfolgskontrolle wahrnehmen. Die Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben und die Bearbeitung von Einzelfällen sind in der Regel den nachgeordneten Landesbehörden Vorbehalten.

(3) Die Landesregierung legt die Zahl und die Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden fest und gibt diese im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt.