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§ 8 ÖPNVG LSA
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt (ÖPNVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt (ÖPNVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG LSA
Gliederungs-Nr.: 9240.5
Normtyp: Gesetz

§ 8 ÖPNVG LSA – Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs

(1) Die Finanzverantwortung obliegt dem jeweiligen Aufgabenträger.

(2) Der öffentliche Personennahverkehr ist grundsätzlich durch Fahrgelderlöse zu finanzieren. Zuwendungen an Verkehrsunternehmen sind als Ausgleich für die Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zulässig. Sie sind auch zulässig, soweit sie nicht nach Artikel 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verboten sind.

(3) Die Aufgabenträger erhalten im Jahr 2011 vom Land aus den Mitteln des Regionalisierungsgesetzes zweckgebundene Zuweisungen in Höhe von 40 Millionen Euro für den Straßenpersonennahverkehr, insbesondere für Fahrplan- und Tarifabstimmungen, für Investitionen in den Straßenpersonennahverkehr und für die Aufstellung des Nahverkehrsplans. Die Höhe der Zuweisungen verändert sich in den nachfolgenden Jahren entsprechend der Höhe der dem Land aus dem Regionalisierungsgesetz zufließenden Mittel.

(4) Jeder Aufgabenträger ist verpflichtet, mindestens 17,5 v. H. des Zuweisungsbetrages für Investitionen zu verwenden. Hierfür wird ein Betrachtungszeitraum von jeweils vier Jahren zugrunde gelegt. Die aus dem Anteil des Zuweisungsbetrages nach Satz 1 (Investitionsanteil) finanzierten oder mitfinanzierten Verkehrsmittel und anderen Investitionsgüter müssen barrierefrei gestaltet sein. Ausnahmen im Einzelfall bedürfen der Zustimmung der kommunalen Behindertenbeauftragten. Erfüllt ein Aufgabenträger die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen im Betrachtungszeitraum nicht oder nicht vollständig, so wird der Investitionsanteil insoweit zurückgefordert.

(5) Der Investitionsanteil gilt auch als erbracht, wenn im Betrachtungszeitraum mindestens 80 v. H. der Fahrleistungen der Busse und Fahrzeuge für flexible Bedienformen mit Fahrzeugen erbracht wurden, die zum Zeitpunkt ihrer Beschaffung die jeweils geltende Euro-Abgasnorm mit den niedrigsten Schadstoffgrenzwerten eingehalten haben und nicht älter als zwölf Jahre waren. Bei der Beschaffung solcher Fahrzeuge ist die zu diesem Zeitpunkt jeweils geltende Euro-Abgasnorm mit den niedrigsten Schadstoffgrenzwerten einzuhalten. Das für Verkehr zuständige Ministerium kann im Einzelfall zur Abwehr einer besonderen Härte Ausnahmen zulassen.