Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 ÖGDG M-V
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt II – Gesundheitsschutz, Gesundheitsvorsorge

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ÖGDG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-4
Normtyp: Gesetz

§ 8 ÖGDG M-V – Arznei- und Betäubungsmittel, Werbung

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst erteilt die Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln und überwacht den Verkehr mit Arznei- und Betäubungsmitteln, soweit nicht eine Bundesbehörde zuständig ist.

(2) Zur Abnahme der Apotheken und zu ihrer Überwachung hinsichtlich der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung soll sich der Öffentliche Gesundheitsdienst sachverständiger Apotheker oder Apothekerinnen bedienen. Die sachverständigen Apotheker oder Apothekerinnen werden zu Ehrenbeamten oder -beamtinnen des Landes ernannt und führen für die Dauer ihrer Bestellung die Bezeichnung "Ehrenamtlicher Pharmazierat" oder "Ehrenamtliche Pharmazierätin". Sie werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist zulässig.

(3) Den Gesundheitsämtern obliegt die Überwachung des Einzelhandels mit für den Menschen bestimmten Arzneimitteln außerhalb der Apotheken.

(4) Der Öffentliche Gesundheitsdienst überwacht die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens, soweit nicht die Kammern der Heilberufe zuständig sind.