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§ 8 Nds. AGInsO
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (Nds. AGInsO)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (Nds. AGInsO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. AGInsO
Gliederungs-Nr.: 32220020000000
Normtyp: Gesetz

§ 8 Nds. AGInsO

(1) Ändern sich die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 für die Berechnung der Vergütung maßgebenden Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, so ist für die von der geeigneten Stelle beim In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung noch nicht abgeschlossene Tätigkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 die Vergütung nach dem vorher geltenden Recht zu berechnen.

(2) Für eine vor dem 1. Juli 2004 noch nicht abgeschlossene Tätigkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 richtet sich die Vergütung der geeigneten Stelle nach dem am 30. Juni 2004 geltenden Recht.