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§ 8 NatSchG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 8 NatSchG – Naturschutzorientierte Umweltbeobachtung, Bericht zur Lage der Natur (zu § 6 BNatSchG)

(1) Zuständig für die Aufgaben nach § 6 BNatSchG ist die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg. Die Naturschutzbehörden wirken bei der Erfüllung der genannten Aufgaben mit. Hierfür verarbeiten die genannten Stellen die zu diesem Zweck erforderlichen, gegebenenfalls auch personenbezogene, Daten. Die übrigen Landesbehörden und -einrichtungen sowie die sonstigen öffentlichen Planungsträger übermitteln der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg die bei ihnen vorhandenen für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlichen, gegebenenfalls auch personenbezogene, Daten. Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung, über den Schutz personenbezogener Daten sowie über den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt. Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln, insbesondere über

  1. 1.

    die zu übermittelnden Daten,

  2. 2.

    die Art und Weise der Übermittlung und Veröffentlichung,

  3. 3.

    die Aufarbeitung der Daten.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde berichtet dem Landtag in jeder Legislaturperiode auf der Basis ausgewählter Indikatoren über den Zustand und die Entwicklung der biologischen Vielfalt im Land (Bericht zur Lage der Natur).